Mit Genehmigung der Verordnung über die Psychologisch-medizinisch-pädagogische Kommission. Mit Genehmigung der Verordnung über die Psychologisch-medizinisch-pädagogische Kommission II. Haupttätigkeiten und Rechte der Kommission

MINISTERIUM FÜR BILDUNG UND WISSENSCHAFT DER RUSSISCHEN FÖDERATION

BEFEHL

Bei Genehmigung der Ordnung der Psychologisch-Medizinisch-Pädagogischen Kommission


Gemäß Artikel 42 Teil 5 des Bundesgesetzes vom 29. Dezember 2012 N 273-FZ „Über Bildung in der Russischen Föderation“ (Gesetzsammlung). Russische Föderation, 2012, N 53, Artikel 7598; 2013, N 19, Artikel 2326; N 30, Art. 4036) und Unterabsatz 5.2.67 der Verordnungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation). Föderation, 2013, N 23, Art. 2923; N 33, Art. 4386),

Ich bestelle:

1. Genehmigen Sie im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium der Russischen Föderation die beigefügte Verordnung über die psychologische, medizinische und pädagogische Kommission.

2. Erkennen Sie die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 24. März 2009 N 95 „Über die Genehmigung der Verordnungen der psychologischen, medizinischen und pädagogischen Kommission“ (registriert beim Justizministerium der Russischen Föderation) für ungültig an am 29. Juni 2009, Registrierung N 14145).

Minister
D. Livanov

Eingetragen
im Justizministerium
Russische Föderation

Registrierungsnummer 30242

Anwendung. Ordnung der Psychologisch-Medizinisch-Pädagogischen Kommission

Anwendung

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verordnung über die psychologische, medizinische und pädagogische Kommission regelt die Tätigkeit der psychologischen, medizinischen und pädagogischen Kommission (im Folgenden Kommission genannt) einschließlich des Verfahrens zur Durchführung einer umfassenden psychologischen, medizinischen und pädagogischen Untersuchung von Kindern durch die Kommission .

2. Die Kommission wird zum Zweck der rechtzeitigen Identifizierung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen in körperlicher und (oder) geistige Entwicklung und (oder) Verhaltensabweichungen, Durchführung ihrer umfassenden psychologischen, medizinischen und pädagogischen Untersuchung (nachfolgend Prüfung genannt) und Ausarbeitung von Empfehlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse für die Bereitstellung psychologischer, medizinischer und pädagogischer Hilfe und deren Organisation Bildung und Erziehung sowie die Bestätigung, Klarstellung oder Änderung bereits gegebener Empfehlungen.

3. Die Kommission kann zentral oder territorial sein.

Die Zentralkommission wird vom Gremium geschaffen Exekutivgewalt Gegenstand der Russischen Föderation, Durchführung öffentliche Verwaltung im Bildungsbereich und übt seine Tätigkeit auf dem Territorium der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation aus.

Die Territorialkommission wird von der Exekutivbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausübt, oder von der lokalen Regierung, die die Verwaltung im Bildungsbereich ausübt, gebildet und übt ihre Tätigkeit auf dem Territorium aus ein oder mehr Gemeinden Subjekt der Russischen Föderation.

4. Die Kommission wird von einem Leiter geleitet.

Zur Kommission gehören: ein Lehrer-Psychologe, Lehrer-Defektologen (je nach Profil: Oligophrenopädagoge, Typhlopedagoge, Gehörlosenlehrer), Logopäde, Kinderarzt, Neurologe, Augenarzt, HNO-Arzt, Orthopäde, Kinderpsychiater, Sozialpädagoge. Bei Bedarf werden weitere Spezialisten in die Kommission einbezogen.

Die Einbeziehung von Ärzten in die Zusammensetzung der Kommission erfolgt im Einvernehmen mit der Exekutivbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Bereich des Gesundheitswesens oder der lokalen Regierung, die den Gesundheitssektor verwaltet.

5. Die Zusammensetzung und das Verfahren für die Arbeit der Kommission werden jeweils von der Exekutivbehörde der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausübt, und von der lokalen Regierung, die die Verwaltung im Bereich der Bildung ausübt, genehmigt Ausbildung.

6. Die Anzahl der Kommissionen wird auf der Grundlage von 1 Kommission pro 10.000 im betreffenden Gebiet lebenden Kindern bestimmt, jedoch nicht weniger als 1 Kommission in einem Teilgebiet der Russischen Föderation. Die Anzahl der geschaffenen Kommissionen wird auch auf der Grundlage der vorherrschenden soziodemografischen, geografischen und anderen Merkmale des betreffenden Gebiets bestimmt.

7. Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, lokale Regierungsbehörden, die die Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, Organisationen, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausüben Bildungsaktivitäten(im Folgenden: Bildungsorganisationen) informieren die Kommissionen die Eltern (gesetzliche Vertreter) der Kinder über die Tätigkeitsschwerpunkte, den Standort, die Vorgehensweise und den Arbeitsplan der Kommissionen.

8. Informationen über die Untersuchung von Kindern in der Kommission, die Ergebnisse der Untersuchung sowie andere Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung von Kindern in der Kommission sind vertraulich. Die Weitergabe dieser Informationen an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Eltern (gesetzlichen Vertreter) von Kindern ist nicht gestattet, sofern die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht.

9. Die Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, und die lokalen Regierungen, die die Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, bilden eine Kommission notwendige Räumlichkeiten, Ausrüstung, Computer- und Büroausrüstung, Fahrzeuge zur Organisation seiner Aktivitäten.

II. Haupttätigkeiten und Rechte der Kommission

10. Die Hauptaktivitäten der Kommission sind:

a) Durchführung einer Befragung von Kindern im Alter von 0 bis 18 Jahren, um Merkmale in der körperlichen und (oder) geistigen Entwicklung und (oder) Abweichungen im Verhalten von Kindern rechtzeitig zu erkennen;

b) Ausarbeitung von Empfehlungen zur psychologischen, medizinischen und pädagogischen Betreuung von Kindern und zur Gestaltung ihrer Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Ergebnisse der Befragung, Bestätigung, Klarstellung oder Änderung zuvor von der Kommission abgegebener Empfehlungen;

c) Beratung von Eltern (gesetzlichen Vertretern) von Kindern, Mitarbeitern von Bildungseinrichtungen, Organisationen, die soziale Dienste anbieten, medizinischen Organisationen und anderen Organisationen in Fragen der Erziehung, Ausbildung und Korrektur von Entwicklungsstörungen von Kindern mit behindert Gesundheit und (oder) abweichendes (sozial gefährliches) Verhalten;

d) Bereitstellung an Bundesinstitutionen medizinische und soziale Expertise Unterstützung bei der Entwicklung eines individuellen Programms zur Rehabilitation eines behinderten Kindes;

e) Erfassung von Daten über Kinder mit Behinderungen und (oder) abweichendem (sozial gefährlichem) Verhalten, die sich im Gebiet der Kommission aufhalten;

f) Mitwirkung bei der Organisation der Informations- und Aufklärungsarbeit mit der Bevölkerung im Bereich der Vorbeugung und Korrektur von Defiziten in der körperlichen und (oder) geistigen Entwicklung und (oder) Abweichungen im Verhalten von Kindern.

11. Die Zentralkommission führt zusätzlich zu den in Absatz 10 dieser Bestimmung festgelegten Haupttätigkeitsbereichen Folgendes aus:

a) Koordinierung sowie organisatorische und methodische Unterstützung der Aktivitäten der Territorialkommissionen;

b) Durchführung einer Untersuchung von Kindern im Auftrag der Territorialkommission sowie im Falle einer Berufung der Eltern (gesetzlichen Vertreter) der Kinder gegen den Abschluss der Territorialkommission.

12. Die Kommission hat das Recht:

von Exekutivbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Organisationen und Bürgern die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen anfordern;

Überwachung der Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Bildung und Erziehung von Kindern in Bildungseinrichtungen sowie in der Familie (mit Zustimmung der Eltern (gesetzlichen Vertreter) der Kinder);

den staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, und den lokalen Regierungen, die die Kontrolle im Bildungsbereich ausüben, Vorschläge zu Fragen der Verbesserung der Tätigkeit der Kommissionen vorlegen.

13. Die Kommission verfügt über ein Siegel und Formulare mit ihrem Namen.

14. Die Untersuchung von Kindern, einschließlich Schülern mit Behinderungen, Kindern mit Behinderungen vor ihrem Abschluss in Bildungseinrichtungen, die grundlegende oder angepasste allgemeinbildende Programme durchführen, wird von der Kommission auf schriftlichen Antrag der Eltern (gesetzlichen Vertreter) oder auf Anweisung von durchgeführt Bildungsorganisationen, Organisationen, die soziale Dienste durchführen, medizinische Organisationen, andere Organisationen mit schriftlicher Zustimmung ihrer Eltern (gesetzliche Vertreter).

Die ärztliche Untersuchung von Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt mit deren Zustimmung, sofern die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht.

Die Untersuchung von Kindern, die Beratung von Kindern und ihren Eltern (gesetzlichen Vertretern) durch die Fachkräfte der Kommission werden kostenlos durchgeführt.

15. Um eine Untersuchung eines Kindes durchzuführen, legen seine Eltern (gesetzliche Vertreter) der Kommission ein Dokument vor, das ihre Identität nachweist, Dokumente, die die Befugnis zur Vertretung der Interessen des Kindes bestätigen, und legen außerdem folgende Dokumente vor:

a) einen Antrag auf Durchführung oder Zustimmung zur Durchführung einer Untersuchung des Kindes in der Kommission;

b) eine Kopie des Reisepasses oder der Geburtsurkunde des Kindes (bei Vorlage des Originals oder einer ordnungsgemäß beglaubigten Kopie);

c) Überweisung an eine Bildungseinrichtung, eine Organisation, die soziale Dienste anbietet, eine medizinische Organisation, eine andere Organisation (falls vorhanden);

d) Abschluss (Schlussfolgerungen) eines psychologischen, medizinischen und pädagogischen Rates einer Bildungseinrichtung oder eines Spezialisten (Spezialisten), der Studierende einer Bildungseinrichtung (für Studierende von Bildungseinrichtungen) psychologische, medizinische und pädagogische Unterstützung leistet (falls vorhanden);

e) Schlussfolgerung (Schlussfolgerungen) der Kommission zu den Ergebnissen einer früheren Untersuchung des Kindes (falls vorhanden);

f) ein ausführlicher Auszug aus der Entwicklungsgeschichte des Kindes mit den Schlussfolgerungen von Ärzten, die das Kind in einer medizinischen Einrichtung am Wohnort beobachten (Anmeldung);

g) von der Bildungseinrichtung ausgestellte Merkmale des Studierenden (für Studierende von Bildungseinrichtungen);

h) schriftliche Arbeiten in der russischen (Muttersprache), Mathematik, die Ergebnisse der selbstständigen produktiven Tätigkeit des Kindes.

Bei Bedarf fordert die Kommission zusätzliche Informationen über das Kind bei den zuständigen Behörden und Organisationen oder bei den Eltern (gesetzlichen Vertretern) an.

Die Anmeldung zur Untersuchung des Kindes in der Kommission erfolgt bei Einreichung der Unterlagen.

16. Die Kommission führt die folgende Dokumentation:

a) ein Protokoll über die Aufnahme von Kindern zur Untersuchung;

b) Verzeichnis der untersuchten Kinder;

c) eine Karte des Kindes, das die Prüfung bestanden hat;

17. Die Unterrichtung der Eltern (gesetzlichen Vertreter) des Kindes über Datum, Uhrzeit, Ort und Ablauf der Untersuchung sowie über ihre Rechte und die Rechte des Kindes im Zusammenhang mit der Untersuchung erfolgt durch die Kommission innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Einreichung der Prüfungsunterlagen.

18. Die Untersuchung von Kindern erfolgt in den Räumlichkeiten, in denen die Kommission ihren Sitz hat. Bei Bedarf und bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kann die Untersuchung von Kindern am Ort ihres Wohnsitzes und (oder) ihrer Ausbildung durchgeführt werden.

19. Die Untersuchung von Kindern wird von jedem Facharzt der Kommission einzeln oder von mehreren Fachärzten gleichzeitig durchgeführt. Die Zusammensetzung der an der Befragung beteiligten Fachkräfte der Kommission, das Verfahren und die Dauer der Befragung richten sich nach den Zielen der Befragung sowie nach Alter, psychophysischen und anderen individuellen Merkmalen der Kinder.

Wenn die Kommission eine zusätzliche Prüfung beschließt, wird diese an einem anderen Tag durchgeführt.

Bei Bedarf schickt die Territorialkommission das Kind zur Untersuchung an die Zentralkommission.

20. Während der Untersuchung des Kindes führt die Kommission ein Protokoll, das Informationen über das Kind, die Spezialisten der Kommission, die Liste der zur Untersuchung vorgelegten Dokumente, die Ergebnisse der Untersuchung des Kindes durch Spezialisten usw. enthält Schlussfolgerungen von Spezialisten, abweichende Meinungen von Spezialisten (falls vorhanden) und der Abschluss der Kommission.

21. Geben Sie im Abschluss des Auftrags, der auf dem Formular ausgefüllt ist, Folgendes an:

vernünftige Schlussfolgerungen über das Vorhandensein oder Fehlen der körperlichen und (oder) geistigen Entwicklung des Kindes und (oder) Verhaltensabweichungen sowie das Vorhandensein oder Fehlen der Notwendigkeit, Bedingungen für die Bildung des Kindes, die Korrektur von Entwicklungsstörungen und die soziale Anpassung zu schaffen spezielle pädagogische Ansätze;

Empfehlungen zur Festlegung der Bildungsform, des Bildungsprogramms, das das Kind beherrschen kann, der Formen und Methoden der psychologischen, medizinischen und pädagogischen Hilfe, der Schaffung besonderer Bildungsbedingungen.

Die Besprechung des Prüfungsergebnisses und die Erteilung des Abschlusses der Kommission erfolgen in Abwesenheit von Kindern.

22. Das Protokoll und der Abschluss der Kommission werden am Tag der Befragung erstellt, von den Spezialisten der Kommission, die die Befragung durchgeführt haben, und dem Leiter der Kommission (der in seiner Eigenschaft handelnden Person) unterzeichnet und mit dem Siegel beglaubigt der Kommission.

Bei Bedarf verlängert sich die Frist für die Erstellung des Protokolls und den Abschluss des Auftrages, höchstens jedoch um 5 Werktage ab dem Datum der Befragung.

Eine Kopie des Abschlusses der Kommission und Kopien von Sondergutachten von Sachverständigen (sofern vorhanden) im Einvernehmen mit den Eltern (gesetzlichen Vertretern) der Kinder werden ihnen gegen Unterschrift ausgehändigt oder per Post mit Rückschein zugesandt.

23. Der Abschluss der Kommission hat beratende Bedeutung für die Eltern (gesetzliche Vertreter) von Kindern.

Der Abschluss der von den Eltern (gesetzlichen Vertretern) der Kinder vorgelegten Kommission ist die Grundlage für die Schaffung der Exekutivbehörden der Teilgebiete der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, und der lokalen Regierungen, die die Verwaltung im Bildungsbereich ausüben Bildungsbereich, Bildungsorganisationen, andere Körperschaften und Organisationen entsprechend ihrer Zuständigkeit die in der Schlussfolgerung empfohlenen Bedingungen für die Bildung und Erziehung von Kindern.

Der Abschluss der Kommission gilt zur Vorlage bei den genannten Gremien und Organisationen innerhalb eines Kalenderjahres ab dem Datum seiner Unterzeichnung.

24. Die Kommission bietet Kindern, die sich selbstständig an die Kommission gewandt haben, Beratungshilfe bei der Bereitstellung psychologischer, medizinischer und pädagogischer Hilfe für Kinder, einschließlich Informationen zu ihren Rechten.

25. Eltern (gesetzliche Vertreter) von Kindern haben das Recht: bei der Untersuchung der Kinder in der Kommission anwesend zu sein, die Ergebnisse der Untersuchung zu besprechen und eine Schlussfolgerung der Kommission abzugeben, ihre Meinung zu Empfehlungen für die Gestaltung der Bildung und Erziehung zu äußern von Kindern;

sich von den Fachkräften der Kommission bei der Untersuchung von Kindern in der Kommission und der Bereitstellung psychologischer, medizinischer und pädagogischer Hilfe, einschließlich Informationen über ihre Rechte und die Rechte von Kindern, beraten zu lassen;

Im Falle einer Uneinigkeit mit dem Beschluss der Territorialkommission legen Sie Berufung bei der Zentralkommission ein.



Elektronischer Text des Dokuments
erstellt von CJSC „Kodeks“ und verifiziert gemäß.

Verordnungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt von der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, N 23, Art. 2923; N 33, Art. 4386), bestelle ich:

2. Erkennen Sie die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 24. März 2009 N 95 „Über die Genehmigung der Verordnungen der psychologischen, medizinischen und pädagogischen Kommission“ (registriert beim Justizministerium der Russischen Föderation) für ungültig an am 29. Juni 2009, Registrierung N 14145).

1. Die Verordnung über die psychologische, medizinische und pädagogische Kommission regelt die Tätigkeit der psychologischen, medizinischen und pädagogischen Kommission (im Folgenden Kommission genannt) einschließlich des Verfahrens zur Durchführung einer umfassenden psychologischen, medizinischen und pädagogischen Untersuchung von Kindern durch die Kommission .

2. Die Kommission wird zum Zweck der rechtzeitigen Identifizierung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen in der körperlichen und (oder) geistigen Entwicklung und (oder) Verhaltensabweichungen und der Durchführung ihrer umfassenden psychologischen, medizinischen und pädagogischen Untersuchung (im Folgenden als Untersuchung bezeichnet) eingerichtet. und auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse Empfehlungen für die Bereitstellung psychologischer, medizinischer und pädagogischer Hilfe und die Gestaltung ihrer Bildung und Erziehung auszuarbeiten sowie zuvor gegebene Empfehlungen zu bestätigen, zu klären oder zu ändern.

Die Zentralkommission wird von der Exekutivbehörde der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation geschaffen, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich wahrnimmt und ihre Aktivitäten auf dem Territorium der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation ausübt.

Die Territorialkommission wird von der Exekutivbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausübt, oder von der lokalen Regierungsbehörde, die die Verwaltung im Bildungsbereich ausübt, gebildet und ist auf dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden tätig der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation.

Zur Kommission gehören: ein Lehrer-Psychologe, Lehrer-Defektologen (je nach Profil: Oligophrenopädagoge, Typhlopedagoge, Gehörlosenlehrer), Logopäde, Kinderarzt, Neurologe, Augenarzt, HNO-Arzt, Orthopäde, Kinderpsychiater, Sozialpädagoge. Bei Bedarf werden weitere Spezialisten in die Kommission einbezogen.

Die Einbeziehung von Ärzten in die Zusammensetzung der Kommission erfolgt im Einvernehmen mit der Exekutivbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Bereich des Gesundheitswesens oder der lokalen Regierung, die den Gesundheitssektor verwaltet.

5. Die Zusammensetzung und das Verfahren für die Arbeit der Kommission werden jeweils von der Exekutivbehörde der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausübt, und von der lokalen Regierung, die die Verwaltung im Bereich der Bildung ausübt, genehmigt Ausbildung.

6. Die Anzahl der Kommissionen wird auf der Grundlage von 1 Kommission pro 10.000 im betreffenden Gebiet lebenden Kindern bestimmt, jedoch nicht weniger als 1 Kommission in einem Teilgebiet der Russischen Föderation. Die Anzahl der geschaffenen Kommissionen wird auch auf der Grundlage der vorherrschenden soziodemografischen, geografischen und anderen Merkmale des betreffenden Gebiets bestimmt.

7. Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, lokale Selbstverwaltungsorgane, die die Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, Organisationen, die Bildungsaktivitäten durchführen (im Folgenden als Bildungsorganisationen bezeichnet), Kommissionen informieren die Eltern (gesetzlich). Vertreter) der Kinder über die Tätigkeitsschwerpunkte, den Ort, die Reihenfolge und den Arbeitsplan der Kommissionen.

8. Informationen über die Untersuchung von Kindern in der Kommission, die Ergebnisse der Untersuchung sowie andere Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung von Kindern in der Kommission sind vertraulich. Die Weitergabe dieser Informationen an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Eltern (gesetzlichen Vertreter) von Kindern ist nicht gestattet, sofern die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht.

9. Die Exekutivbehörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, und die Kommunalverwaltungen, die die Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, stellen der Kommission die erforderlichen Räumlichkeiten, Geräte, Computer- und Bürogeräte sowie Fahrzeuge für die Organisation zur Verfügung seine Aktivitäten.

A) Durchführung einer Befragung von Kindern im Alter von 0 bis 18 Jahren, um Merkmale in der körperlichen und (oder) geistigen Entwicklung und (oder) Abweichungen im Verhalten von Kindern rechtzeitig zu erkennen;

B) Ausarbeitung von Empfehlungen zur psychologischen, medizinischen und pädagogischen Betreuung von Kindern und zur Gestaltung ihrer Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Ergebnisse der Befragung, Bestätigung, Klarstellung oder Änderung zuvor von der Kommission abgegebener Empfehlungen;

C) Beratung von Eltern (gesetzlichen Vertretern) von Kindern, Mitarbeitern von Bildungseinrichtungen, Organisationen, die soziale Dienste anbieten, medizinischen Organisationen und anderen Organisationen in Fragen der Erziehung, Ausbildung und Korrektur von Entwicklungsstörungen von Kindern mit Behinderungen und (oder) abweichenden ( (sozial gefährliches) Verhalten;

D) Unterstützung der medizinischen und sozialen Fachinstitutionen des Bundes bei der Entwicklung eines individuellen Programms zur Rehabilitation eines behinderten Kindes;

E) Erfassung von Daten über Kinder mit Behinderungen und (oder) abweichendem (sozial gefährlichem) Verhalten, die im Gebiet der Kommission leben;

E) Mitwirkung bei der Organisation der Informations- und Aufklärungsarbeit mit der Bevölkerung im Bereich der Vorbeugung und Korrektur von Defiziten in der körperlichen und (oder) geistigen Entwicklung und (oder) Abweichungen im Verhalten von Kindern.

B) Durchführung einer Untersuchung von Kindern im Auftrag der Territorialkommission sowie im Falle einer Berufung der Eltern (gesetzlichen Vertreter) der Kinder gegen den Abschluss der Territorialkommission.

Fordern Sie von Exekutivbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Organisationen und Bürgern die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen an;

Unterbreiten Sie den staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bildungsbereich ausüben, und den lokalen Regierungen, die die Kontrolle im Bildungsbereich ausüben, Vorschläge zu Fragen der Verbesserung der Tätigkeit der Kommissionen.

Zu Änderungen der Verordnung des Bildungsministeriums der Region Krasnojarsk vom 18. September 2017 Nr. 41-11-04 „Über die Genehmigung der Zusammensetzung der Zentralen Kommission für Psychologie, Medizin und Pädagogik in der Region Krasnojarsk“

Gemäß Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 29. Dezember 2012 Nr. 273-FZ „Über Bildung in der Russischen Föderation“, Artikel 101 der Charta der Region Krasnojarsk, Unterabsatz 32 von Absatz 1 von Artikel 9 des Gesetzes von der Region Krasnojarsk vom 26. Juni 2014 Nr. 6-2519 „Über Bildung in der Region Krasnojarsk“, Absätze 3.19, 3.31, 4.3 der Verordnungen über das Bildungsministerium der Region Krasnojarsk, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Region Krasnojarsk Gebiet vom 27. Dezember 2013 Nr. 706-p, unter Berücksichtigung der Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 20. September 2013 Nr. 1082 „Über die Genehmigung der Verordnungen über die psychologische, medizinische und pädagogische Kommission“, Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Region Krasnojarsk vom 16. Dezember 2014 Nr. 50-04/1 „Über die Genehmigung des Verfahrens für die Arbeit der psychologisch-medizinisch-pädagogischen Kommission in der Region Krasnojarsk“, ICH BESTELLE:

1. Die folgenden Änderungen in die Verordnung des Bildungsministeriums der Region Krasnojarsk vom 18. September 2017 „Über die Genehmigung der Zusammensetzung der Zentralen Kommission für Psychologie, Medizin und Pädagogik in der Region Krasnojarsk“ einzuführen:

als Teil der zentralen psychologischen, medizinischen und pädagogischen Kommission der Region Krasnojarsk:

Ausgabe: Smirnova O.N., Wilhelm N.V., Gavrilova L.O., Zaritskaya V.N., Mityashina D.S., Sysoeva I.M.;

Efremova Elena Reginaldovna – Psychiaterin der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“, stellvertretende Leiterin der Kommission (wie vereinbart);

Aleinikova Tatyana Anatolyevna – Lehrerin und Sprachtherapeutin der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“, Spezialistin der Kommission (wie vereinbart);

Bussorgina Elena Viktorovna - Lehrerin und Defektologin der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“, Kommissionsspezialistin (nach Vereinbarung);

Gorbacheva Vasilina Vladimirovna – Lehrerin und Logopädin der Zweigstelle der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“ in der Stadt Minusinsk, Spezialistin der Kommission (wie vereinbart);

Komogortseva Olga Ivanovna – Soziallehrerin der Zweigstelle der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“ in Atschinsk, Spezialistin der Kommission (wie vereinbart);

Korneeva Tatyana Nikolaevna – Lehrerin und Logopädin der Zweigstelle der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“ in der Stadt Atschinsk, Spezialistin der Kommission (wie vereinbart);

Krivulyak Tatyana Nikolaevna – Kinderärztin der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“, Spezialistin der Kommission (wie vereinbart);

Maksimova Yuliya Petrovna – Lehrerin und Psychologin der Zweigstelle der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“ in Lesosibirsk, Kommissionsspezialistin (nach Vereinbarung);

Nabiruhina Olesya Sergeevna – Soziallehrerin der Zweigstelle der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“ in Minusinsk, Spezialistin der Kommission (wie vereinbart);

Novikova Irina Valerievna – Neurologin der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“, Spezialistin der Kommission (wie vereinbart);

Shapovalenko Leonid Olegovich – Lehrer-Logopäde der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“, Spezialist der Kommission;

Der Titel der Position von Bolbat Ekaterina Olegovna wird wie folgt angegeben:

„Leiter der diagnostischen und beratenden Abteilung der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“, Lehrer-Defektologe (Typhlopedagoge, gehörloser Lehrer)“;

Der Titel der Position von Vandysheva Marina Yurievna ist wie folgt anzugeben:

„Leiter der Zweigstelle der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“ in der Stadt Minusinsk, Lehrer-Defektologe“;

Die Bezeichnung des Amtes von Elena Vladimirovna Skaredina wird wie folgt geändert:

„Leiter der Zweigstelle der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“ in der Stadt Kansk, Lehrer-Defektologe“;

Der Titel des Postens von Tschuwaschiw Konstantin Alexandrowitsch ist wie folgt anzugeben:

„Leiter der Zweigstelle der regionalen staatlichen Haushaltsinstitution „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“ in Lesosibirsk, Lehrer-Psychologe“;

Der Titel der Position von Valkova Marina Anatolyevna wird wie folgt angegeben:

„HNO-Arzt der regionalen staatlichen Haushaltsbehörde „Regionales Zentrum für psychologische, medizinische und soziale Unterstützung“;

Der Titel der Position von Emelyanova Alexandra Vasilievna wird wie folgt angegeben:

„Neurologe, Kinderarzt der regionalen staatlichen Gesundheitseinrichtung „Lesosibirsk Interdistriktkrankenhaus“;

Der Titel der Position von Kalinkina Victoria Aleksandrovna ist wie folgt anzugeben:

„Stellvertretender Leiter der Abteilung für stationäre Einrichtungen sozialer Dienste des Ministeriums für Sozialpolitik der Region Krasnojarsk“.

3. Die Anordnung tritt 10 Tage nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

№ 41-11-04 18.09.2017 Beschluss des Bildungsministeriums der Region Krasnojarsk „Über die Genehmigung der Zusammensetzung der Zentralen Kommission für Psychologie, Medizin und Pädagogik in der Region Krasnojarsk“ Befehl 19.09.2017

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